Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II
LAPO II§ 8 Ausbildungsstätten
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/8#abs-1 (1) Ausbildungsstätten sind
1. die Schulaufsichtsbehörde und
2. als Ausbildungsschulen die öffentlichen Schulen sowie, im Einvernehmen mit ihren Trägern, die Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/8#abs-2 (2) Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten die Bestimmungen dieser Verordnung und die erlassenen Verwaltungsvorschriften zur schulpraktischen Ausbildung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/8#abs-3 (3) Die Schulaufsichtsbehörde weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber aufgrund des fachwissenschaftlichen Abschlusses und nach Maßgabe der Fächer, des Förderschwerpunktes oder der beruflichen Fachrichtung einem ihrer Standorte und einer ihrer Ausbildungsschulen zu.